Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig
Die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 7.11.2006 (1 BvL 10/02) entschieden.
Bei nicht als Geldsumme vorliegenden Steuerobjekten ist die Umrechnung in einen Geldwert mittels einer Bewertungsmethode erforderlich, um eine Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld zu erhalten. Die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände werden aber nicht einheitlich, sondern auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt. Das Gesetz nennt als Regelfall den gemeinen Wert, also den Verkehrswert. Bei der Bewertung inländischen Grundbesitzes kommt in wichtigen Teilbereichen ein Ertragswertverfahren zur Anwendung. Der Wert des Betriebsteils von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bemisst sich nach seinem Ertragswert. Darüber hinaus bedient sich das Erbschaftsteuerrecht bei der Bewertung von Betriebsvermögen des Steuerbilanzwerts.
Nach Auffassung des BVerfG hängt die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen aber davon ab, dass für die einzelnen zu einer Erbschaft oder Schenkung gehörenden wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte realitätsgerecht abbilden. Eine diesem Gebot genügende Besteuerung ist nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wertorientiert.
Trotz Unvereinbarkeitserklärung mit dem Gleichheitssatz lässt das BVerfG ausnahmsweise die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts bis zur gesetzlichen Neuregelung weiter zu. Der Gesetzgeber wird jedoch verpflichtet,eine Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2008zu treffen. Dabei ist er verfassungsrechtlich gehalten, sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren. Dem Gesetzgeber bleibt es aber unbenommen und das ist die gute Nachricht , bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe in einem zweiten Schritt der Bemessungsgrundlagenermittlung mittels Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen. Er kann z. B. mittels Differenzierungen beim Steuersatz oder bei den Freibeträgen eine steuerliche Lenkung verfolgen.
Anmerkung: Mit diesem von Experten erwarteten Urteil hat das BVerfG eine Übergangsfrist bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber geschaffen. Ob der Gesetzgeber tatsächlich mit einer Änderung bis 31.12.2008 wartet, ist noch offen. Hier besteht also bei allen betroffenen Steuerpflichtigen, die daran denken, bisher „privilegiertes Vermögen“ auf die nächste Generation zu übertragen, wieder erheblicher Handlungsbedarf, über den wir Sie gerne beraten.